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News - TecDAX
06.06.2005
mobilcom Wertverhältnis
Ad hoc

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Die Vorstände der mobilcom (ISIN DE0006622400/ WKN 662240) und freenet haben heute ein gemeinsames Verständnis über die Spanne erzielt, in der das Wertverhältnis bei der geplanten Verschmelzung der mobilcom AG und der freenet.de AG auf eine neue Gesellschaft liegen wird. Danach gehen beide Unternehmen davon aus, dass das im Verschmelzungsvertrag festzulegende Umtauschverhältnis in Aktien der neuen Gesellschaft auf Basis folgender Relation ermittelt wird: Einer freenet-Aktie entsprechen voraussichtlich zwischen 1,14 und 1,19 mobilcom-Aktien. Diese Spanne wurde auf Basis des derzeitigen Standes der Unternehmensbewertungen ermittelt, die von mobilcom und freenet mit Unterstützung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG und Ernst&Young erstellt werden. Die Einigung auf das endgültige Umtauschverhältnis wird aus heutiger Sicht bis Anfang Juli erwartet.

Rechtlicher Hinweis Die Ermittlung der Werte beider Unternehmen ist ein komplexer Vorgang, der sich weder durch eine Analyse der Einzelschritte erschließt noch in einer Zusammenfassung erschöpfend beschrieben werden kann. Die Bewertungsarbeiten, die die Vorstände der beteiligten Gesellschaften mit Unterstützung von KPMG und Ernst&Young bis heute durchgeführt haben, lassen nicht zuverlässig auf die künftige Ergebnisentwicklung schließen. Auch werden mit den Aussagen zu den ermittelten Ertragswerten keine Prognosen oder Annahmen zur künftigen Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der mobilcom AG oder der freenet.de AG getroffen. Darüber hinaus können die weitere Entwicklung und der Abschluss der Bewertungsarbeiten zu abweichenden Ergebnissen führen. Diese können erheblich über oder unter den Angaben liegen, die in dieser Meldung veröffentlicht werden. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass kein Wertverhältnis innerhalb der am heutigen Tag bekannt gegebenen Spanne von dem gerichtlich bestellten unabhängigen Verschmelzungsprüfer als "angemessen" im Sinne des anzuwendenden deutschen Rechts befunden wird. Die Festlegung der endgültigen Umtauschrelation bedarf der Bestätigung durch den gerichtlich bestellten unabhängigen Verschmelzungsprüfer sowie der Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrates.


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