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News - DAX 100
01.07.2011
LEONI Kapitalerhöhung um 10 Prozent aus dem genehmigten Kapital beschlossen
Ad hoc

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Nürnberg (aktiencheck.de AG) - Der Vorstand der LEONI AG (ISIN DE0005408884/ WKN 540888), Nürnberg, hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen aus dem genehmigten Kapital um knapp 10 Prozent beschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch die Ausgabe von 2.969.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien von bislang 29.700.000 Euro um 2.969.000 Euro auf künftig 32.669.000 Euro erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2011 gewinnanteilsberechtigt.

Die 2.969.000 neuen Stückaktien werden institutionellen Investoren im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde hierfür ausgeschlossen. Die Transaktion wird von der Deutsche Bank AG (ISIN DE0005140008/ WKN 514000) als alleiniger Bookrunner und HSBC als Co-Lead Manager begleitet. Der Platzierungspreis wird unmittelbar nach Abschluss des beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens - voraussichtlich am 1. Juli 2011 - festgelegt und bekannt gegeben.

Die prospektfreie Zulassung der neuen Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) sowie der Börse München wird ebenfalls für den 1. Juli 2011 erwartet. Es ist vorgesehen, dass sie am 5. Juli 2011 in die bestehende Notierung für die Aktien der Gesellschaft einbezogen werden.

Die LEONI AG beabsichtigt, mit dem Emissionserlös das starke organische Wachstum der Gesellschaft sowie die Übernahme des noch verbliebenen 50 Prozent-Anteils am koreanischen Bordnetzhersteller Daekyeung zu finanzieren. Angesichts des starken Geschäftsverlaufs des zweiten Quartals bekräftigt LEONI seine mit Ad-hoc-Meldung vom 19. April 2011 veröffentlichte Umsatz- und Ergebnisprognose für das Gesamtjahr 2011.

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Kauf- oder Zeichnungsangebots für Wertpapiere der LEONI AG dar. Weder diese Mitteilung noch ihr Inhalt begründen eine rechtliche Verbindlichkeit. Ebenso wenig sollten sie als Grundlage für ein Angebot oder eine Rechtspflicht herangezogen werden.

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