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News - Neuer Markt
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04.12.2001
Energiekontor beteiligt sich an L&L
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Energiekontor AG (WKN 531350) beteiligt sich an Service- und Reparaturdienstleister L&L Rotorservice. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Pressemitteilung.
Vorstand und Aufsichtsrat der Energiekontor AG haben die notwendigen Beschlüsse für eine Beteiligung an dem in Hipstedt bei Bremerhaven ansässigen Unternehmen L&L Rotorservice gefasst. Die Energiekontor AG wird 55% der Anteile an der Gesellschaft übernehmen. Ein entsprechender Einbringungsvertrag zwischen beiden Firmen wurde am heutigen Abend unterschrieben. L&L Rotorservice ist Marktführer beim Service für Windkraftanlagen. Das Unternehmen bietet eine umfangreiche Dienstleistungspalette von der Reinigung der Rotorblätter, Rotorblattreparaturen, über Turmsanierungen bis hin zur kompletten Anlagenmontage an. Zu den Kunden des Unternehmens, das seit seiner Gründung im Jahre 1994 auf Wachstumskurs ist und profitabel arbeitet, gehören eine Vielzahl von Windpark-Betreibergesellschaften mit nahezu allen Anlagenfabrikaten. L&L Rotorservice verfügt über fünf deutsche Service- bzw. Reparatur-Zentren und über gegenwärtig zwei Auslandsniederlassungen in Portugal und Spanien. Beides Länder, in denen die Energiekontor AG große Windkraftvorhaben plant.
"Die Beteiligung an dem Unternehmen ergänzt die bisherigen Geschäftsfelder der Energiekontor-Gruppe und erlaubt eine Intensivierung der bisher schon praktizierten Zusammenarbeit von Energiekontor und L&L Rotorservice", so Dr. Bodo Wilkens, Vorstandsvorsitzender der Energiekontor AG. "Die Beteiligung stellt eine Erweiterung der Wertschöpfungskette der Energiekontor-Gruppe dar und bietet auch die Möglichkeit, Synergien zu nutzen und damit Kosten zu senken" so Wilkens weiter.
Der Kaufpreis wird in Aktien der Energiekontor AG aus dem in der Hauptversammlung vom 23. August 2001 genehmigten Kapital gegen Sacheinlagen erbracht. Das Grundkapital der Energiekontor AG wird somit von EUR 15.591.588 um EUR 58.922 auf EUR 15.650.510 erhöht. Wie es bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen üblich ist, wird das Bezugsrecht der Aktionäre gem. § 186 (3) AktG ausgeschlossen. Die Aktionäre erhalten damit keine Vorkaufsrechte für die neu zu schaffenden Aktien.
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