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ATB Antrieb. Prozessvergl. mit SdK 22.08.2002
SdK
In einem am 21. August 2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen Prozessvergleich zwischen der ATB Antriebstechnik AG (WKN 505160), Welzheim, und verschiedenen Klägern hat die SdK ihre 1998 erhobene Anfechtungsklage gegen die damals noch als Flender ATB-Loher Antriebstechnik AG firmierende Gesellschaft einvernehmlich beendet, so berichtet die SdK.
Im Zuge des Vergleichs habe sich die neue ATB-Mehrheitsaktionärin, die ATB Beteiligungsges. mbH, Wien, verpflichtet, die im Rahmen des auf der Hauptversammlung am 22. August 2002 anstehenden Squeeze-Out den außenstehenden Aktionären angebotene Barabfindung von 34,50 Euro auf 56 Euro zu erhöhen. Dies entspreche einer Erhöhung um gut 60%. Die SdK habe daraufhin ihre Klage für erledigt erklärt.
Die SdK erachte dies als ein faires Angebot und empfehle allen außenstehenden ATB-Aktionären, dem Squeeze-Out-Beschluss zuzustimmen und die erhöhte Abfindungszahlung anzunehmen.
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